von Britta Pawlak
Nach dem Völkerrecht wird zwischen Migranten und Flüchtlingen unterschieden, während im allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe oft gleichbedeutend verwendet werden. Ihnen beiden gemeinsam ist, dass sie Menschen bezeichnen, die ihr Land oder ihre Heimatregion verlassen (müssen), um woanders ein neues Leben zu beginnen. Nicht nur Flüchtlinge, sondern auch viele Migranten handeln aus Not und Verzweiflung und erhoffen sich an einem anderen Ort oder in einem anderen Land die Chance auf ein besseres Leben.
Doch was unterscheidet völkerrechtlich gesehen einen Flüchtling von einem Migranten? Nach Schätzungen sind weltweit mindestens 33,3 Millionen Menschen innerhalb und außerhalb ihrer Landesgrenzen auf der Flucht - darunter befinden sich nicht nur Männer und Frauen, sondern auch zahlreiche Kinder. Die Menschen gelten dann als Flüchtlinge, wenn sie durch die Zustände in ihrer Heimat zur Flucht gezwungen werden. In den meisten Fällen sind Kriege, Bürgerkriege, Gewaltausschreitungen, Diktaturen und Unterdrückung Grund dafür, dass sie um ihr Wohl und ihr Leben fürchten und ihre Heimat verlassen müssen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention ist eine spezielle Regelung zwischen zahlreichen Staaten zum Umgang mit Flüchtlingen. Nach diesem Abkommen gelten solche Menschen als Flüchtlinge, die in ihrer Heimat aufgrund ihrer Hautfarbe, Volkszugehörigkeit, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Meinung verfolgt werden und aus Angst um Leib und Leben Zuflucht in einem anderen Land suchen müssen. Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde 1951 verabschiedet, mittlerweile sind ihr weltweit 145 Staaten beigetreten. In dem Abkommen wird geregelt, welchen rechtlichen Schutz und welche Hilfe Flüchtlinge von den beigetretenen Ländern erhalten müssen und welche Pflichten Flüchtlinge haben. So müssen die Länder verfolgten Menschen aus anderen Staaten unter bestimmten Umständen Schutz gewähren und die Flüchtlinge sind verpflichtet, sich an die Gesetze im jeweiligen Aufnahmeland zu halten.
Während Flüchtlinge in einem anderen Land einen Antrag auf "Asyl" stellen können (der allerdings nicht in jedem Fall gewährt wird) und damit unter Umständen Anrecht auf einen Aufenthalt in diesem Staat haben, sind Migranten davon ausgenommen. Zwar heißt es, dass Migranten im Gegensatz zu Flüchtlingen "freiwillig" ihre Heimat verlassen, jedoch sind die Grenzen zwischen Flucht und Migration fließend. Denn auch solche Menschen gelten als Migranten, die sich aufgrund von Hunger, Natur- und Klimakatastrophen, Armut und wirtschaftlicher Not auf die Flucht begeben. Sie befinden sich zwar in einer Notsituation, werden von ihrem Heimatstaat jedoch nicht verfolgt und haben damit kein Anrecht auf Asyl.
Im erweiterten Sinne spricht man auch bei diesen Migranten von Flüchtlingen, man nennt sie Elends-, Klima-, Umwelt- oder Wirtschaftsflüchtlinge, nach der völkerrechtlichen Definition fallen sie allerdings unter den Begriff "Migranten". Dazu werden nach der Genfer Flüchtlingskonvention auch die Menschen gezählt, die zwar in ihrer Heimat verfolgt werden (zum Beispiel weil sich dort verfeindete Gruppen bekämpfen), jedoch innerhalb eines Landes fliehen - man spricht dann von "Binnenflüchtlingen". Ebenso "Boatpeople" oder auch "Bootsflüchtlinge" gelten nach dem Völkerrecht in vielen Fällen nicht als Flüchtlinge. So werden nach dessen Definition auch viele der Afrikaner, die sich in kleinen, oft schrottreifen Booten auf die lebensgefährliche Flucht übers Mittelmeer nach Europa begeben, "nur" als Migranten bezeichnet, weil sie ihr Heimatland aufgrund von Armut und wirtschaftlicher Not verlassen.
Die Vereinten Nationen haben das Amt des "Hohen Flüchtlingskommissars" (abgekürzt UNHCR) eingerichtet, das sich speziell mit dem Flüchtlingsproblem weltweit befasst und verschiedene Hilfsorganisationen ins Leben gerufen hat.
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