Der Bundesrat ist eine Versammlung von Vertretern aus allen 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Er tagt im Bundesratsgebäude, das sich in Berlin befindet.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, der aus 16 Bundesländern besteht. Die Bundesländer sind Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Landtage dieser Länder können Gesetze beschließen, die ausschließlich für diese Länder gelten. Gesetze, die in ganz Deutschland gelten, beschließt der Bundestag. Manche dieser Gesetze haben aber auch Auswirkungen auf die Bundesländer. Damit die Länder auf diese Gesetze Einfluss nehmen können, können sie diese Gesetze verhindern oder verändern. Um über solche Gesetze beraten zu können, wurde der so genannte "Bundesrat" eingerichtet.
Die Aufgaben des Bundesrates wurden in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland niedergeschrieben. In den Artikeln 50 bis 53 des Grundgesetzes ist festgelegt, welche Aufgaben der Bundesrat hat. So heißt es in Art. 50 : "Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit." Das heißt, der Bundesrat ist so etwas wie eine zweite Kammer (Versammlung, die Gesetze erlassen, diskutieren oder verhindern kann) neben dem Bundestag. Dieses so genannte "Zwei-Kammern-System" gibt es auch in anderen Staaten, wie zum Beispiel in den USA. Dort ist das Repräsentantenhaus mit dem Deutschen Bundestag vergleichbar. Der Senat vertritt in den USA die Interessen der einzelnen Bundesstaaten und arbeitet als zweite Kammer ähnlich wie der deutsche Bundesrat.
Der Bundesrat besteht aus weisungsgebundenen Mitgliedern der 16 Landesregierungen. Die Landesregierungen bestimmen jeweils, wer in den Bundesrat entsendet oder abberufen wird. Die "Opposition" (die "Nicht-Regierenden") in den einzelnen Ländern hat keine Möglichkeit, sich im Bundesrat unmittelbar Gehör zu verschaffen. Laut Grundgesetz Art. 51, Absatz 2, hat jedes Bundesland mindestens drei Vertreter im Bundesrat. Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. Aufgrund dieser Regelung sind im Bundesrat derzeit insgesamt 69 Mitglieder vertreten. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden. Die für Beschlüsse erforderliche absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) im Bundesrat wird mit 35 Stimmen erreicht. Die Zweidrittelmehrheit, die zum Beispiel notwendig ist, um das Grundgesetz zu ändern, liegt bei mindestens 46 Stimmen. Der Bundesrat kommt bis zu zwölf Mal im Jahr - meistens an einem Freitag - zusammen.
Der Bundesrat hat auch einen Präsidenten. Der Präsident wird jedes Jahr zum 1. November aus dem Kreis der Ministerpräsidenten gewählt. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt jeweils ein Jahr. Der Bundesratspräsidenten beruft die so genannten "Plenarsitzungen" ein und leitet sie - bei diesen Sitzungen kommen alle Abgeordneten zusammen. Außerdem vertritt der Bundesratspräsident die Bundesrepublik rechtlich in allen Angelegenheiten des Bundesrates und vertritt ihn nach außen. Der Bundesratspräsident vertritt auch den Bundespräsidenten, wenn dieser verhindert ist.
Da sich aber die Einflussmöglichkeiten von Bund und Ländern in vielen Fällen überschneiden, wirkt der Bundesrat oft als "Mittler" zwischen Bundes- und Länderangelegenheiten. Der Bundesrat kümmert sich dabei um die Belange der Länder, gleichzeitig muss er aber auch die Bedürfnisse des Gesamtstaates beachten. Das wird besonders deutlich, wenn man sich anschaut, wie in Deutschland Gesetze zustande kommen. Kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war. Viele Gesetze können nur dann in Kraft treten, wenn ihnen der Bundesrat zustimmt.
Im Normalfall macht die Bundesregierung Vorschläge für neue Gesetze. Wenn jemand Gesetze vorschlagen kann, hat er ein so genanntes "Initiativrecht". Neben Bundesregierung und Bundestag hat auch der Bundesrat dieses Recht. Wenn die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorbereitet hat, kann sich der Bundesrat in einem ersten Durchgang noch vor dem Deutschen Bundestag zu dem Entwurf äußern. Er hat die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen - in besonderen Fällen innerhalb von drei oder neun Wochen - eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf abzugeben. Die Bundesregierung erwidert in einer "Gegenäußerung" darauf. Der Gesetzentwurf wird dann mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Regierung beim Bundestag eingebracht - das heißt, die Abgeordneten können in den Ausschüssen und direkt im Parlament über den Entwurf diskutieren.
Wenn der Bundestag dann einen Gesetzesbeschluss gefasst hat, wird die Vorlage noch einmal dem Bundesrat übergeben. Das ist dann der so genannte zweite Durchgang. Hier kommt es nun darauf an, ob es sich bei dem neuen Gesetz um ein "zustimmungsbedürftiges" handelt oder ob die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates nicht nötig ist. Weil die Bundesgesetze grundsätzlich von den Ländern ausgeführt werden, können bei den wichtigsten und kostspieligen Gesetzen die Länder mitreden. Von diesen Zustimmungsgesetzen sind die "Einspruchsgesetze" zu unterscheiden, bei denen der Bundesrat zwar seine Meinung sagen kann, aber nicht zustimmen muss, damit sie in Kraft treten. Zurzeit ist knapp die Hälfte aller Gesetzesbeschlüsse zustimmungspflichtig.
Handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, hat der Bundesrat drei Handlungsmöglichkeiten: er kann dem Gesetz zustimmen, er kann seine Zustimmung verweigern oder - wenn er noch Probleme sieht -, kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen. In diesem Ausschuss suchen dann Vertreter aus dem Bundestag und dem Bundesrat nach Lösungen, um das Gesetz so zu verändern, dass der Bundesrat seine Zustimmung geben kann.
Der Bundesrat hat auch Einfluss auf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dieser Gerichtshof überprüft, ob Gesetze oder Gerichtsurteile mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik (Verfassung) übereinstimmen. Der Bundesrat wählt die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten. In jedem Senat werden acht Richter gewählt. Die Richter brauchen im Bundesrat mindestens zwei Drittel der Stimmen.
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