Abgeordnete, also Politiker eines Parlaments (in Deutschland ist das der Bundestag), genießen außer der Immunität ("Straffreiheit") auch den Schutz durch die so genannte Indemnität. Der Begriff stammt vom lateinischen Wort "indemnatio" und bedeutet so viel wie "Schadloshaltung". Die Indemnität ist im Artikel 46, Absatz 1 des Grundgesetzes festgeschrieben. Indemnität bedeutet, dass ein Abgeordneter weder dienstlich noch gerichtlich verfolgt und bestraft werden kann für alle Äußerungen, die er im Parlament oder in Ausschüssen macht. Ein Abgeordneter darf auch nicht für sein Abstimmverhalten bestraft werden.
Die Indemnität sorgt dafür, dass Abgeordnete frei entscheiden können, ohne Angst vor Nachteilen haben zu müssen. Dieser Schutz dient vor allem der Redefreiheit im Parlament. Dadurch können die Abgeordneten frei und ungezwungen ihre politischen Gegner attackieren, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Die Indemnität soll aber auch den Parlamentsbetrieb im Großen und Ganzen schützen. Denn die Volksvertretungen wären nicht mehr arbeitsfähig, wenn sich die Abgeordneten gegenseitig wegen Debattenbeiträgen oder Zwischenrufen ständig strafrechtlich drohen und verklagen würden. Das würde die Arbeit des Parlamentes zu sehr beeinträchtigen. Diesen Schutz genießt der Abgeordnete selbst dann, wenn sein Mandat längst abgelaufen ist.
Die Redefreiheit hat allerdings ihre Grenzen. Abgeordnete dürfen niemanden verleumden, diskriminieren oder beleidigen. In diesem Falle genießen sie keinen Schutz. So wurde ein NPD-Abgeordneter verklagt, der im Schweriner Landtag anlässlich einer Gedenkveranstaltung für von den Nazis ermordete Juden dazwischengerufen hatte, die Vernichtung des jüdischen Bolschewismus sei "eine gute Idee" gewesen.
Auch wenn ein Abgeordneter außerhalb der Parlamentssitzungen, zum Beispiel vor der Presse, Erklärungen abgibt, ist er nicht durch die Indemnität geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nur auf Äußerungen im Bundestag und in seinen Ausschüssen. Zwar spricht der Artikel 46 des Grundgesetzes nur vom Bundestag, aber der Schutz betrifft auch Abgeordnete der Landtage und Mitglieder der Bundesversammlung. Die Indemnität als Recht eines einzelnen Abgeordneten kann im Gegensatz zum Recht vor Strafverfolgung (Immunität) nicht vom Parlament aufgehoben werden.
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