Widerstandsrecht
Das Widerstandsrecht in der Bundesrepublik ist im Grundgesetz in Artikel 20 Absatz 4 geregelt. Dort wird jedem Bürger „gegen jeden, der es unternimmt, diese [die bundesrepublikanische] Ordnung zu beseitigen“, das Recht zum Widerstand zugesprochen, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.
Aus dem Inhalt:
[...] Notstandsgesetzgebung Staatsstrukturprinzipien Geschichte des Widerstands Berechtigung des Widerstandsaktiver Widerstand Grundrechte Notwehrrecht Rechtsstaat Verfassung [...]
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